Das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Schmalkalden übermittelt Daten nach Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu den unten genannten Zwecken (Ziffer 1. bis 5.) und ist gem. § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG verpflichtet, einmal jährlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einzelne Datenübermittlungen hinzuweisen. Bei einem Widerspruch werden die Daten bis zu seinem Widerruf nicht übermittelt. Der Widerspruch ist grundsätzlich an keine Form und Frist gebunden und bedarf zudem keiner Begründung. Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Schmalkalden jedoch um schriftliche Einlegung. Der Widerspruch ist, außer in den Fällen der unten aufgeführten Ziffer 4 und 5 bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Sollte dies die Meldebehörde der Stadtverwaltung Schmalkalden sein, so ist der Widerspruch zu richten an:
Stadtverwaltung Schmalkalden
Einwohnermeldeamt
Altmarkt 1
98574 Schmalkalden
Kosten werden in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
- Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörde übermittelt gem. § 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG) Daten von Einwohnern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch ist einzulegen bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung. Er wird mit Vollendung des 18.
Lebensjahres der betroffenen Person gelöscht.
- Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt gem. § 42 Abs. 1 und 2 BMG Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffende Religionsgesellschaft, sowie Daten der Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Letztgenannte haben das Recht der Übermittlung gem. § 42 Abs. 3 S. 2 BMG zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Ein Widerspruch verhindert nicht die Datenübermittlung zu Steuererhebungszwecken (§ 42 Abs. 3 S. 3 BMG).
- Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen, Trägern von Wahlvorschlägen
Gem. § 50 Abs.1 BMG darf die Meldebehörde in Bezug zu Wahlen/Abstimmungen (staatlich und kommunal) in den sechs der Wahl/Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG gegen die Übermittlung ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
- Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 2 BMG auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über
bestimmte Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person
gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.
- Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern zu Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Der Widerspruch gem. § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.